Urteilsunfähig – wer entscheidet für mich?

7.07.2021

Das Erwachsenenschutzgesetz legt fest, dass jede Person im Voraus bestimmen kann, wer im Falle einer Urteilsunfähigkeit ihre Interessen wahrnehmen soll. Dafür stehen zwei Mittel zur Verfügung: die Patientenverfügung und der Vorsorgeauftrag.

In einer Patientenverfügung hält man fest, welche medizinischen Behandlungen durchgeführt werden dürfen, wenn man sich wegen Krankheit oder Unfall nicht mehr selbst äussern kann. Man kann darin Anordnungen an die Ärzte zu Wiederbelebung, lebenserhaltenden und lebensverlängernden Massnahmen festlegen oder eine Vertrauensperson einsetzen, die über die Massnahmen entscheidet. Für die Patientenver-fügung gibt es auf dem Internet zahlreiche Formulare, sie muss aber handschriftlich datiert und unterschrieben sein. Alle urteilsfähigen Personen können eine Patientenverfügung verfassen. Sie kann jederzeit angepasst oder widerrufen werden.

Vorsorgeauftrag
Mit einem Vorsorgeauftrag kann jede handlungsfähige Person für den Fall ihrer Urteilsunfähigkeit eine Person ihres Vertrauens bestimmen, für sie zu handeln. Diese Vertrauensperson kann man für alle oder nur für einen dieser Bereiche einsetzen: Das persönliche Wohl, die Finanzen und als Vertretung in rechtlichen Angelegenheiten.

Wie verfasse ich einen Vorsorgeauftrag?
1. Möglichkeit: Der Vorsorgeauftrag ist wie ein Testament selbst vollständig von Hand zu schreiben, zu datieren und zu unterzeichnen. Wenn diese Formvorschriften missachtet werden, ist der Vorsorgeauftrag ungültig. Das Ausfüllen eines vorgedruckten Formulars erfüllt die Formvorschrift nicht.
2. Möglichkeit: Der Vorsorgeauftrag kann bei einem Notar öffentlich beurkundet werden.

Wann tritt ein Vorsorgeauftrag in Kraft?
1. Schritt: Die Angehörigen müssen den Vorsorgeauftrag der KESB bringen, sobald die betroffene Person urteilsunfähig geworden ist.
2. Schritt: Die KESB prüft den Vorsorgeauftrag auf seine Gültigkeit. Ebenso wird geprüft, ob die Wirksamkeit gegeben ist und die beauftragte Person geeignet ist, um die Aufgaben zu übernehmen.
3. Schritt: Nach der Überprüfung durch die KESB und entsprechender Verfügung nimmt die vorsorgebeauftragte Person ihre Arbeit auf. Sie untersteht dabei keiner behördlichen Kontrolle.

Mit einem Vorsorgeauftrag können unliebsame Überraschungen umgangen werden. Es lohnt sich, sich frühzeitig darüber Gedanken zu machen.

Marco Käppeli
Abteilungsleiter