Mindestfläche für Tiere beim Transport

11.11.2022

Tiere werden durch den Händler oder vom Landwirt selbst transportiert. Dabei gilt es unter anderem die Vorschriften der Tierschutz- und Tierseuchengesetzgebung einzuhalten. Wichtig ist namentlich, dass die Tiere genügend Platz haben. Aber Achtung, die Tiere dürfen auch nicht zu viel Platz haben.

In der Tierschutzverordnung unter Art. 165 sind die Anforderungen für Transportmittel aufgeführt. Unter diesem Artikel Buchstabe f sind auch die Mindestflächen beim Transport für die verschiedenen Tiere geregelt. Dabei ist die Fläche abhängig von der Tierart sowie dem Gewicht. Neben der Fläche ist es auch wichtig, dass die Höhe des Transportfahrzeuges die Vorgaben erfüllt. Die Masse bezeichnen den minimalen Raumbedarf je Tier. Sie dürfen nicht unterschritten werden.

Es kann notwendig sein, aufgrund der Transportdauer, des Zustandes der Tiere und der Witterung die Mindestwerte angemessen zu vergrössern.

Zu viel Fläche für Tiere
Viele wissen nicht, dass die Tiere auch zu viel Platz haben können. Wenn die Tiere mehr als das Doppelte der Mindestladefläche zur Verfügung haben, müssen Trennwände eingesetzt werden. Die Abtrennungen müssen so beschaffen sein, dass die Tiere sicher auf eine bestimmte Fläche eingeschränkt werden können. Haben die Tiere zu viel Grundfläche zur Verfügung, ist es möglich, dass diese ihr Gleichgewicht weniger gut halten und sich verletzen können. Diese Gefahr besteht vor allem beim Beschleunigen und beim Abbremsen.

Weitere Punkte gilt es beim Transportmittel zu beachten:

  • Neben der Heckklappe benötigt es ein Abschlussgitter, welches verhindert, dass die Tiere beim Öffnen herunterfallen oder ausbrechen können.
  • Eine genügende Frischluftzufuhr muss sichergestellt sein.
  • Halfter müssen so fest sein, dass sie bei normaler Belastung während des Transports nicht reissen. Sie müssen so lang sein, dass die Tiere normal stehen können.
  • Türen, Fenster und Luken müssen während des Transports sicher fixiert werden können.
  • Dichtigkeit (Tierseuchenverordnung)
  • Einstreu
  • Seitenschutzeinrichtungen (lückenlose Rampe abdeckend)

Alle Punkte können in der TSchV Art. 165 nachgelesen werden. Unter Anhang 4 TSchV ist der Mindestraumbedarf für den Transport von Nutztieren aufgeführt. Selbstverständlich muss das Transportmittel auch den aktuellen Anforderungen vom Strassenverkehrsgesetz standhalten.

Ivan Aregger
Marketing und Kommunikation