Ausgebrochene Tiere als Unfallverursacher

24.05.2019

Ist das Rindvieh plötzlich auf der Hauptstrasse anstatt auf der Weide, sind alle Beteiligten froh, wenn die Tiere ohne grösseren Schaden zurückgebracht werden können. Glücklicherweise ist dies meist auch der Fall. Nur, wer muss den Schaden übernehmen, wenn sich zum Beispiel ein Unfall wegen der ausgebüxten Tiere ereignet?

Allein die Tatsache, dass Tiere unberechenbar sind, entlastet den Tierhalter nicht. Er haftet für das Verhalten seiner Tiere mit der sogenannten einfachen oder milden Kausalhaftung und somit auch ohne eigenes Verschulden. Von der Haftung befreien kann sich ein Tierhalter nur mit dem Nachweis, dass er alles in seiner Macht Stehende getan hat, um einen Schaden abzuwenden. Die allgemein übliche Sorgfalt aufgewendet zu haben, reicht nicht aus. Beim Weiden der Rinder bedeutet dies beispielsweise, dass es nicht generell ausreicht, einfach mal einen einlitzigen Zaun zu erstellen. Unter Umständen müssen mehrere Litzen gezogen werden und der Zaun muss täglich auf sein Funktionieren überprüft werden. Betreffend Weidetiere sind in den Merkblättern der Beratungsstelle für Unfallverhütung in der Landwirtschaft (www.bul.ch) praxisnahe Standards dokumentiert.

Betriebs- und Privathaftpflichtversicherung
Da die Anforderungen an den Entlastungsbeweis hoch sind, ist der Abschluss einer Haftpflichtversicherung sehr zu empfehlen. In der Grunddeckung der Betriebshaftpflichtversicherung Landwirtschaft ist die Tierhalterhaftpflicht enthalten. Ansprüche gegen Tierhalter im Hobbybereich sind mit der Grunddeckung der Privathaftpflichtversicherung abgedeckt. Die Versicherungssumme sollte in beiden Fällen mindestens 5 Millionen Franken betragen, da insbesondere Schäden an Personen teuer werden können. Sonderrisiken – beispielsweise Pferdehaltung (Pferdepension, Personentransporte mit Pferdefuhrwerken oder auch Reiten fremder Pferde) – sind je nach Versicherungsgesellschaft zusätzlich in die Versicherung einzuschliessen, da sonst allenfalls eine Haftung des Tierhalters besteht, jedoch keine Deckung über die Haftpflichtversicherung vorhanden ist.

Marco Käppeli
Abteilungsleiter