Aus dynamischen werden statische Waldgrenzen

28.08.2019

Seit diesem Jahr gilt im Kanton Aargau der statische Waldbegriff. Damit wird eine einheitliche rechts- und grundeigentümerverbindliche Grundlage für alle öffentlich-rechtlichen Planungen und Entscheide im Zusammenhang mit dem Wald festgelegt. Die öffentliche Auflage des Waldgrenzenplans findet vom 01. bis 30. September für den gesamten Kanton statt.

Bisher konnte sich die Waldfläche vergrössern, indem sie in andere Flächen einwuchs – vorausgesetzt, sie befand sich weder im Baugebiet noch angrenzend daran. Nach mindestens 15 Jahren wurde eine solche Fläche als Wald ausgeschieden und so dauerhaft einer anderen Nutzung entzogen. Der dynamische Waldbegriff führte in der Raumplanung, der amtlichen Vermessung und anderen Planungen zu Rechtsunsicherheiten.

Statische Waldgrenzen bilden stabile Planungsgrundlage
Obwohl die sogenannten Waldausscheidungen nicht rechtsverbindlich waren, wurden sie in der Raumplanung als Planungsgrundlage für angrenzende rechtsverbindliche Zonen verwendet. Dies erforderte aufgrund der Dynamik zwingend eine periodische Nachführung der Waldgrenzen, was zu einem beträchtlichen Aufwand führte. Der praktische Anstoss für die statischen Waldgrenzen war die GIS-basierte Ersterfassung der landwirtschaftlichen Nutzflächen (GISELAN). Dabei wurden erstmals im Aargau flächendeckend die landwirtschaftlichen Nutzflächen ausgeschieden und in einem geografischen Informationssystem (GIS) erfasst. Zur Abgrenzung landwirtschaftlicher Nutzflächen gegenüber dem Wald wurde durch die Kreisforstämter eine präzise Waldausscheidung durchgeführt. Die Grundeigentümer stehen nun durch die Umstellung von dynamischen auf statische Waldgrenzen nicht mehr unter Druck, das Einwachsen von Wald auf ihren Flächen dauernd zu verhindern und damit das ökologisch wertvolle Pionierstadium aktiv zu bekämpfen. Somit sollten vermehrt Pionierflächen im Randbereich zwischen Wald und Landwirtschaftsfläche entstehen. Diese bieten vielen Lebewesen einen Lebensraum und nehmen auch in der Vernetzung eine wichtige Funktion ein. Denn bevor der Wald ein geschlossenes Kronendach aufweist und noch genügend Licht auf den Boden fällt, können auch lichtbedürftige Arten gedeihen.

Auflage des Waldgrenzenplans in gedruckter und digitaler Form
Am 1. Januar 2019 sind die entsprechenden Änderungen des kantonalen Waldgesetzes und die damit verbundenen Änderungen im Richtplan in Kraft getreten. Die öffentliche Auflage des Waldgrenzenplans des Kantons Aargau erfolgt vom 01. bis 30. September 2019 sowohl in gedruckter Form bei den Gemeinden als auch digital. Auf dem digitalen Waldgrenzenplan gibt es die Möglichkeit, den kantonalen Plan einzusehen und Auszüge davon zu drucken. Die darin dargestellten Waldgrenzen sind identisch mit den Grenzen der Festlegung der landwirtschaftlichen Nutzflächen (GISELAN).

Antonia Ulmann
Fachspezialistin, Abteilung Wald, Departement Bau, Verkehr und Umwelt (BVU)