Meldung für Quarantäne-Ausnahme der ausländischen Arbeitnehmenden nötig

31.03.2021

Der BVA hat zusammen mit den Branchenverbänden Gemüse und Obst ein generelles Gesuch um Ausnahme von der Quarantäne für alle ausländischen Arbeitnehmenden in der Landwirtschaft gestellt. Dies wurde nun bewilligt. Die Betriebe müssen aber zwingend Ihre Arbeitnehmenden beim BVA melden.

Für Arbeitnehmende, die aus einem Staat (Gebiet) einreisen, welcher sich auf der BAG-Quarantäneliste (z.B. Polen, Tschechien, Rumänien) befindet, besteht während 10 Tagen nach der Einreise in die Schweiz eine Quarantänepflicht. In den nächsten Tagen und Wochen reisen viele Personen vom Ausland ein, die als Angestellte auf verschiedenen Landwirtschaftsbetrieben ihre Arbeit aufnehmen. Der BVA hat stellvertretend für seine Mitglieder sowie für die Mitglieder des Verbandes Aargauer Obstproduzenten und die Mitglieder der Aargauer Sektion des Verbandes Schweizer Gemüseproduzenten im Kanton Aargau ein generelles Gesuch gestellt, um die ausländischen Arbeitnehmenden von der Quarantänepflicht zu befreien.

Landwirtschaft ist systemrelevant
Als Begründung wurde aufgeführt, dass die Landesversorgung mit inländischen Produkten sichergestellt sein muss, und deshalb müssten die ausländischen Arbeitnehmenden auf den Betrieben sofort arbeiten können. Das Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung bestätigt in einem Schreiben zudem, dass die Landwirtschaftsbetriebe systemrelevant sind. Weiter richtet sich die Arbeit auf den Betrieben nach dem Wetter sowie nach den Wachstums- resp. Erntezyklus der Waren und kann deshalb nicht aufgeschoben werden.

Personalangaben dem BVA einreichen
Der kantonsärztliche Dienst hat das Gesuch grundsätzlich bewilligt. Jedoch brauche es die Namen der Personen, die eingereist sind. Analog einer grossen Firma mit mehreren ausländischen Arbeitnehmenden, steht nun stellvertretend der BVA als Arbeitgeber hin. Alle Mitglieder des BVA, des VAOP und des VSGP können Personalien der Mitarbeitenden dem BVA mit untenstehendem Formular melden an info[at]bvaargau [dot] ch. Der BVA meldet die Daten dem Kanton weiter. Damit ist die Quarantänebefreiung automatisch bewilligt. Für die ersten 10 Tage nach Einreise besteht die Ausnahme der Quarantäne lediglich für die Arbeit. In der Freizeit ist die Quarantäne einzuhalten.

Ralf Bucher
Geschäftsführer