Wohl in den meisten Ställen besteht kein Verletzungsrisiko bei solchen Entmistungslösungen, Bild: Peter Fankhauser, BZ

Schubstangen-Entmistung im Fokus des Veterinärdienstes

25.11.2021

Sollen Schubstangen-Entmistungen in alten Anbindeställen, die zu Laufställen umgebaut wurden, noch erlaubt sein? Diese Frage musste der Rechtsdienst des Departements Gesundheit und Soziales entscheiden. Zum Unmut der Bauern fiel der Entscheid negativ aus.

Was liegt näher, als eine funktionierende Schubstangen-Entmistung in einem, zum Laufstall umgebauten Anbindestall, weiterhin zu nutzen? Auch bei der ursprünglichen Nutzung mussten die betroffenen Tiere bei jedem Gang auf die Weide oder in den Auslauf über den Kanal steigen, das Risiko für Verletzungen ist minim. Dem BVA ist keine einzige Verletzung bekannt, die sich aus dem Betrieb einer solchen Anlage ergeben hätte. Betroffen sind im Aargau eine gute Hand voll Bauern, die ein solches System betreiben und die jetzt, zum Teil nach mehreren positiv verlaufenen Tierschutzkontrollen in den vergangenen Jahren, plötzlich gerügt wurden.

Beschwerde wurde eingereicht
Im Kanton Aargau meldeten sich mehrere Landwirte beim BVA, die von der Praxisänderung des Veterinärdienstes betroffen waren. Alle reagierten mit Unverständnis auf die neue Regelung, ist doch ein Abdecken des Kanals mit erheblichen Einschränkungen in den Arbeitsabläufen verbunden. Einer dieser Landwirte hat im Mai Beschwerde gegen die Verfügung des kantonalen Veterinärdienstes erhoben. Er war mit der Beurteilung überhaupt nicht einverstanden und verlangte eine beschwerdefähige Verfügung, welche er anfocht. Die Verfügung stütze sich nur auf tierschutzrechtliche Normen allgemeiner Art, es fehle eine explizite gesetzliche Grundlage, welche Schubstangen-Entmistungen in dieser Form in Laufställen verbiete. In der Vergangenheit sei dies nie bemängelt worden, die geforderte Abdeckung sei somit eine Praxisänderung und verletze die Rechtsgleichheit. Zudem hätten die Tiere sehr viel Platz, um einander bei Unruhe auszuweichen, argumentierte der Beschwerdeführer.

Gemäss Veterinärdienst eine milde Massnahme
Dieser Argumentation widersprach der kantonale Veterinärdienst. Gemäss Tierschutzverordnung müssten Verletzungsrisiken gering gehalten werden. Eine solch ungedeckte Anlage könne aber eine erhebliche Verletzungsgefahr darstellen, vor allem wegen den Beförderungsschaufeln im Kanal. Die Abdeckung sei die mildeste Massnahme, während ein Verbot von Schubstangen-Entmistungen unverhältnismässig wäre. 

Das ist die Praxisänderung
Die Beschwerde des Tierhalters wurde vom Departement Gesundheit und Soziales abgelehnt. Dem Wortlaut der Tierschutzverordnung sei zu entnehmen, dass der Möglichkeit einer Schädigung von Tieren entgegengewirkt werden müsse. Im vorliegenden Fall mit offenem Kanal bestehe durchaus eine nicht vernachlässigbare Restgefahr, welche erst durch die Abdeckung des Kanals minimiert werden könne, folgte der Rechtsdienst der Argumentation des Veterinärdienstes. Die Praxisänderung sei gerechtfertigt, es würden aufgrund der Verfügung alle gegenwärtig und zukünftig betroffenen Betriebe gleich behandelt.

Der BVA bedauert diese Praxisänderung sehr. Einmal mehr wird unter dem Deckmantel Tierschutz eine praxisfremde Änderung gestützt, die mit echtem Tierschutz wohl nichts zu tun hat. Bestraft werden die Landwirte, die jetzt nur die Möglichkeit haben die Schubstangen-Entmistung im Laufstall herauszureissen, oder den Kanal abzudecken und mit der Behinderung bei der Arbeit zu leben. Immerhin konnte erwirkt werden, dass diese Praxisänderung nicht auch noch zu Kürzungen bei den Direktzahlungen der betroffenen Betriebe führt.

Fredi Siegrist
Stv. Geschäftsführer