Pachtvertrag: Schriftlichkeit bringt Klarheit

31.01.2019

In der Schweiz ist knapp die Hälfte der landwirtschaftlichen Nutzfläche Pachtland (ohne Nutzniessung), im Aargau ist es mit rund 43 % etwas weniger. Der BVA beantwortet wöchentlich Pachtfragen seiner Mitglieder und will mit einer Newsletterserie das Thema Pacht schwerpunktmässig behandeln.

Die Wichtigkeit für die Regelung der Pachtverhältnisse ist unbestritten. Für die Beurteilung von Pachtrechtlichen Fragen sind verschiedene Erlasse zu beachten. Die Pacht ist im Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht (LPG) sowie in der Verordnung über die Bemessung des landwirtschaftlichen Pachtzinses (Pachtzinsverordnung, PZV) geregelt.  Aus diesen wird verschiedentlich auf das Bundesgesetz über das Bäuerliche Bodenrecht (BGBB), die Verordnung über das Bäuerliche Bodenrecht (VBB), sowie die Verordnung über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen, Landwirtschaftliche Begriffsverordnung (LBV) verwiesen.  Alle diese Erlasse stellen Ergänzungs- und Ausführungserlasse zum Obligationenrecht (OR) resp. Zivilgesetzbuch (ZGB) dar.
 

Pachtverhältnis ist Vertrauenssache
Viele Fragen zum Pachtrecht lassen sich durch die Konsultation der Gesetzestexte beantworten. Trotzdem beginnt ein Pachtvertrag nicht selten mit einem Vorwort, das sinngemäss folgendermassen lauten kann:

„Das Pachtverhältnis ist eine Vertrauenssache. Gesetze und Verträge können nie alle Fragen beantworten, dazu sind die Verhältnisse in der Landwirtschaft zu vielfältig und die Menschen zu verschieden. Wenn es langfristig gut gehen soll, müssen beide Parteien einander mit Grosszügigkeit und Toleranz begegnen. Eine langfristige Pacht setzt voraus, dass am Anfang ein Vertrauensverhältnis entsteht, welches während der ganzen Dauer gepflegt wird, indem sich beide Parteien immer frühzeitig über geplante Veränderungen orientieren."

Schriftliche Verträge werden empfohlen
Obwohl ein Pachtvertag weitreichende Konsequenzen mit sich bringt, gibt es für die Errichtung eines Pachtvertrages keine Formvorschrift. Wie jeder Vertrag entsteht auch ein Pachtvertrag durch die gegenseitige übereinstimmende Willensäusserung. Weder im LPG noch im OR ist etwas über die Form dieses Vertrages bestimmt, weshalb der Vertrag auch stillschweigend durch entsprechendes Verhalten zustande kommt. Schriftliche Verträge sind aber zu empfehlen und bringen für beide Seiten nur Vorteile. Dazu empfehlen wir folgende Vorlagen im untenstehenden Link (online erhältlich).

Zudem kann auch eine ausführlichere Vertragsvorlage zu Parzellen- und Gewerbepacht bei uns unter 056 460 50 55 oder treuhand[at]bvaargau [dot] ch bezogen werden.

Bewilligungspflicht nur bei Gewerbepacht
Nachdem rund die Hälfte der Landwirtschaftlichen Nutzfläche gepachtet resp. verpachtet ist, kommen viele Bewirtschafter und Eigentümer schon heute mit dem Pachtrecht in Berührung. Trotzdem empfiehlt es sich bei jedem neuen Pachtvertrag, der abgeschlossen werden soll, sich mit einem schriftlichen Vertrag und unter Umständen mit einer Beratung über die Bedingungen des Vertrages klar zu werden. Denn auch hier gilt, dass Vorsorge in der Regel günstiger ist. Der Pachtzins sowie der Pachtvertrag für ein Gewerbe ist vom Departement Finanzen und Ressourcen, Landwirtschaft Aargau, Boden-&Pachtrecht, Aarau, bewilligen zu lassen. Bei der Parzellenpacht besteht diese Vorschrift nicht. Einsprache gegen zu hohe Parzellenpachtzinsen ist möglich und hat innert 2 Jahren seit Pachtantritt zu erfolgen.

Ivo Rey
Stv. Abteilungsleiter BVA Treuhand & Beratung