Bild: Stefan Schwarz, landwirtschaft.ch

Kauf bricht Pacht nicht / Vorkaufsrecht

6.11.2019

Wird der Pachtgegenstand veräussert oder dem Verpächter im Schuldbetreibungs- oder Konkursverfahren entzogen, so tritt der Erwerber in den Pachtvertrag ein. (Art. 14 LPG)

Für die Erfüllung des Pachtvertrages ist es unerheblich, wer Eigentümer ist, da die Erfüllung nicht persönlich erfolgen muss. Erwirbt der Käufer ein Grundstück zur Selbstbewirtschaftung, zur unmittelbaren Überbauung oder für unmittelbare öffentliche Zwecke so kann er dem Pächter innerhalb von drei Monaten seit Vertragsunterzeichnung schriftlich mitteilen, dass er den Pachtvertag nicht weiterführen will. Die Auflösungsfrist beträgt ein Jahr. Die Pacht endet nach Ablauf von einem Jahr auf den nächsten Frühjahres- oder Herbsttermin.

Kann eine Pachterstreckung verlangt werden?
Wird die Pacht aufgelöst, so kann der Pächter innert 30 Tagen seit Empfang der Anzeige des Erwerbers auf Erstreckung klagen. Wenn die Beendigung für den Pächter oder seine Familie eine Härte zur Folge hat, die auch unter Würdigung der Interessen des neuen Eigentümers nicht zu rechtfertigen ist, wird der Richter die Pacht um mindestens sechs Monate und maximal zwei Jahre verlängern.

Kann Schadenersatz verlangt werden?
Die vorzeitige Aufhebung eines Pachtvertrages verursacht dem Pächter einen Einkommensverlust, welcher zu entschädigen ist. Der Schaden berechnet sich auf die fehlenden Pachtjahre (ohne Erstreckung). Er beinhaltet den Ertragsausfall, den Wegfall von Direktzahlungen und weiteren Kosten, nach Abzug des Pachtzinses. Für den Schaden hat der Verpächter (= Verkäufer) auf zu kommen. Der Pächter hat ein Bleiberecht auf dem Pachtgegenstand bis der Schaden vergütet oder Sicherheit dafür geleistet worden ist.

Das Vorkaufsrecht des Pächters
Nach Ablauf der ersten Pachtperiode (Gewerbe neun Jahre, Grundstücke sechs Jahre) hat der Pächter ein Vorkaufsrecht am Pachtgegenstand. Bei Grundstücken muss der Pächter Eigentümer eines landwirtschaftlichen Gewerbes sein (oder wirtschaftlich darüber verfügen können), das im ortsüblichen Bewirtschaftungsbereich des Pachtgrundstückes liegt. Das Vorkaufsrecht geht dem Vorkaufsrecht der Verwandten nach. Dies auch dann, wenn keine Selbstbewirtschaftung ausgeübt wird. Bei erbrechtlichen Handlungen und Enteignungen tritt der Vorkaufsfall erst gar nicht ein.

Der Preis hat sich nach dem Preis zu richten, den ein Dritter (Erstkäufer) für den Pachtgegenstand zu zahlen bereit wäre (kein Vorzugspreis für den Pächter). Die Höchstpreisgrenze nach Bodenrecht ist dabei aber einzuhalten.

Ivo Rey
Stv. Abteilungsleiter BVA Treuhand & Beratung