Information zum Coronavirus

18.03.2020

Aufgrund verschiedenen Anfragen von Bauern, welche an Wochenmärkten ihre Waren anbieten, stellen sich Fragen der Interpretation der COVID-19-Verordnung. Im Art. 6 Abs. 2 a werden explizit Einkaufsläden und Märkte genannt, die geschlossen werden müssen, darunter fallen auch die Märkte.

In den nachstehenden Links finden Sie nicht nur Informationen zu den Märkten sondern alles, was die Landwirtschaft betrifft. Die Informationen sind immer aktuell.

Ralf Bucher
Geschäftsführer