Symbolbild. Matthias Singer, landwirtschaft.ch

Bewirtschaftung, Unterhalt und Investitionen

2.08.2019

Pacht bedeutet die Überlassungen einer nutzbaren beweglichen oder unbeweglichen Sache oder eines Nutzbaren Rechts zum Gebrauch und zum Bezug der Früchte und Erträge auf Zeit. Das Recht beinhaltet aber auch eine Bewirtschaftungs- und Unterhaltspflicht.

Der Pächter muss den Pachtgegenstand sorgfältig bewirtschaften und namentlich für eine nachhaltige Ertragsfähigkeit des Bodens sorgen. Die Bewirtschaftungspflicht obliegt dem Pächter selber. Er kann jedoch den Pachtgegenstand unter seiner Verantwortung durch Familienangehörige, Angestellte oder Mitglieder einer Gemeinschaft zur Bewirtschaftung, der er angehört, bewirtschaften oder einzelne Arbeiten durch Dritte ausführen lassen. So ist die Bewirtschaftungspflicht für den Pächter im Landwirtschaftlichen Pachtgesetz im Artikel 21 a festgehalten.

Wer muss den Unterhalt und die Reparaturen bezahlen?
Grundsätzlich ist der Verpächter verpflichtet dem Pächter den Pachtgegenstand in einem für die ordentliche Nutzung entsprechendem Zustand zu überlassen. Im Gesetz (Art.22 LPG) wird zwischen Hauptreparaturen und ordentlichem Unterhalt unterschieden. Für während der Pachtdauer notwindige  Hauptreparaturen am Pachtgegenstand ist der Verpächter verantwortlich. Der Pächter hat den Verpächter von der Notwendigkeit von Hauptreparaturen in Kenntnis zu setzen. Lässt der Verpächter die angezeigten und unbestritten notwendigen Hauptreparaturen nicht innert nützlicher Frist ausführen, ist der Pächter berechtigt, diese auf Kosten des Verpächters vorzunehmen.

Für kleiner Reparaturen und den ordentlichen Unterhalt des Pachtgegenstandes ist der Pächter verpflichtet. Er muss auf seine Kosten den gewöhnlichen Unterhalte für Wege, Stege, Gräben, Dämme, Zäune, Dächer, Wasserleitungen usw. nach Ortsgebrauch vornehmen. Eine für den Pächter weitergehende Unterhaltspflicht können die Parteien vertraglich vereinbaren.

Änderungen am Pachtgegenstand durch den Pächter
Der Pächter darf Erneuerungen und Änderungen am Pachtgegenstand (also Investitionen), die über den ordentlichen Unterhalt hinausgehen, sowie Änderungen in der hergebrachten Bewirtschaftungsweise, die über die Pachtzeit hinaus von wesentlicher Bedeutung sein können, nur mit schriftlicher Zustimmung des Verpächters vornehmen. Hat der Verpächter zugestimmt, so kann er die Wiederherstellung des früheren Zustandes nur verlangen, wenn dies schriftlich vereinbart worden ist. (Art. 22a LPG).

Für grössere Investitionen durch den Pächter ist es sehr empfehlenswert Vereinbarungen - als Anhang zum Pachtvertrag - zu treffen. Darin sollten folgende Punkte festgehalten werden:

  • genaue Beschreibung der Investition
  • Erstellungskosten inkl. Eigenleistungen
  • Aufteilung der Unterhaltskosten
  • Auswirkungen auf den Pachtzins
  • jährlicher Abschreibungsaufwand
  • was passiert am Ende der Pacht mit der Investition

Ivo Rey
Stv. Abteilungsleiter BVA Treuhand & Beratung