Ausweitung des Erwerbsersatz-Anspruchs auf Härtefälle

23.04.2020

Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 16. April 2020 beschlossen, den Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz auszuweiten. Eine Entschädigung erhalten neu auch die Selbständigerwerbenden, die indirekt von den behördlichen Massnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie betroffen sind, weil sie zwar weiterarbeiten dürfen, aber wegen den Massnahmen weniger oder keine Arbeit mehr haben.

Nachstehend beantworten wir die wichtigsten Fragen:

Für welche Betriebe gibt es eine Entschädigung?
Für direkt Betroffene im Härtefall. Alle anderen Selbstständigerwerbenden, die indirekt von den Massnahmen zum Schutz vor der Coronapandemie betroffen sind, aber dennoch einen Erwerbsausfall erleiden, haben Anrecht auf die Entschädigung, wenn ihr AHV-pflichtiges Einkommen mindestens 10 000 Franken pro Jahr beträgt, aber 90 000 Franken pro Jahr nicht übersteigt. Diese Härtefall-Regelung gilt beispielsweise für Selbstständige, die wegen den Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus weniger oder keine Kundschaft oder Aufträge haben oder die faktisch stillgelegt sind, weil sie beispielsweise die Abstandsvorschrift nicht einhalten können.

Die Entschädigung ist, wie die bereits bestehende Corona-Erwerbsausfallentschädigung, auf 196 Franken pro Tag, also auf 5'880 Franken pro Monat begrenzt. Der Anspruch entsteht rückwirkend ab dem 1. Tag des Erwerbseinbruchs, frühestens ab dem 17.3.2020, und endet nach zwei Monaten, spätestens aber mit der Aufhebung der Massnahmen zur Bekämpfung der Coronapandemie.

Die Ausgleichskassen können unrechtmässig bezogene Leistungen zurückfordern.

Kann jemand gleichzeitig als Selbständigerwerbender und als Arbeitnehmer eine Entschädigung erhalten?
Ja, das ist möglich. Für die unselbständige (Teilzeit-)Tätigkeit kann diese Person eine Kurzarbeitsentschädigung erhalten und als Selbstständigerwerbende gleichzeitig den Erwerbsersatz infolge Betriebsschliessung.

Was müssen Selbständigerwerbende tun, deren Gesuch bereits abgewiesen wurde, weil sie nicht direkt von den Corona-Massnahmen betroffen waren?
Die Entschädigung für indirekt Betroffene im Härtefall wurde erst am 16. April 2020 beschlossen. Vorher wurde diese Kategorie von Selbstständigerwerbenden nicht berücksichtigt. Entsprechend wurden solche Gesuche vor dem 16.4.2020 abgelehnt. Wer sich in dieser Situation befindet, kann nun die neue Entschädigung für indirekt Betroffene im Härtefall beantragen.

 

Marco Käppeli
Abteilungsleiter
BVA Versicherungsberatung